Die Vorstandschaft
1. Vorsitzender: Oliver Götz
2. Vorsitzende: Dorota Müller
Kassier: Robert Schneider
Schriftführer: Josef Distler
Die Satzung
S a t z u n g des Imkervereins „Allersberg und Umgebung“
§ 1
Der Verein führt die Bezeichnung
„Imkerverein Allersberg und Umgebung“
Er ist ein eingetragener Verein und hat seinen Sitz in Allersberg.
Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet mit dem 31. Dezember .
§ 2
Zweck des Vereins
Der Imkerverein Allersberg und Umgebung e. V.“ erstrebt den freien Zusammenschluss der Bienenhalter in Allersberg und Umgebung. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist
- die Förderung und Verbreitung der Bienenzucht und damit Sicherung der Befruchtung der Obstbäume und der insektenblütigen Kultur und Wildpflanzen.
- Die Vertretung der Belange der Imker und des Vereins.
- Unterweisung und Unterstützung der Imker zur Verbesserung der Zucht- und Gesunderhaltung der Bienen.
- Verbesserung der Bienenweide.
- Förderung des Imkernachwuchses.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3
Mitgliedschaft
Jeder der im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist, kann ordentliches Mitglied des Imkervereins werden.
Zur Aufnahme ist ein Aufnahmeantrag mittels Beitrittserklärung zu stellen. Jugendliche können mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters Mitglied werden.
§ 4
Rechte- und Pflichen der Mitglieder
Die Mitglieder haben Anspruch auf Unterstützung und Förderung im Rahmen dieser Satzung. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.
Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge (einschließlich der Beiträge an den Landesverband und der Versicherungsprämien).
Die Festsetzung der Beitragshöhe wird von der Mitgliederversammlung durch Stimmenmehrheit festgesetzt.
§ 5
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch schriftliche Austrittserklärung des Mitglieds.
b) durch nicht bezahlen der fälligen Beiträge nach zweimaliger Aufforderung. Damit erlöscht jeglicher Versicherungsschutz.
c) durch Tod
d) durch Ausschluss
§ 6
Organe des Vereins
a. den Vorstand des Vereins
die Mitgliederversammlung
Der Vorstand des Vereins besteht aus:
dem 1. Vorsitzenden
dem 2. Vorsitzenden
dem Schriftführer
dem Kassier
Der 1. und 2. Vorsitzende sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
Jeder vertritt den Verein alleine.
Im Innenverhältnis wird bestimmt, daß der 2. Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden handeln darf.
Die Vorstandschaft kann weiter Mitglieder berufen.
§ 7
Versammlungen
Der Verein führt Mitgliederversammlungen in unregelmäßigen Abständen durch. Jährlich ist eine Hauptversammlung einzuberufen.
Der Hauptversammlung obliegt:
1. ..die Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des 1. Vorsitzenden, des Kassenberichts und des Berichts des Schriftführers.
2. ..die Entlastung der Vorstandschaft
3. ..die Festsetzung der zu erhebenden Mitgliedsbeiträge
4. ..die Durchführung der Wahlen nach Ablauf der Wahlperiode von vier Jahren.
Zu den Versammlungen wird nach ermessen schriftlich, durch die örtliche Presse oder mündlich geladen. Zur Hauptversammlung ist rechtzeitig (1 Woche) vor der Durchführung schriftlich zu laden.
§ 8
Wahlen
Die Mitglieder des Vereins wählen den Vorstand mit einfacher Mehrheit. Die Vorstände bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand satzungsgemäß bestellt ist.
Die Wahlen werden nach demokratischen Grundsätzen durchgeführt, sie sind geheim und mittels Stimmzettel für die Dauer von 4 Jahren durchzuführen.
Liegt nur ein Wahlvorschlag vor, kann durch Akklamation gewählt werden, sofern diesem kein Widerspruch entgegensteht.
Die Mitglieder des Vorstandes sind in getrennten Wahlgängen zu wählen.
§9
Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer satzungsgemäß zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Dreiviertelmehrheit der erschienen Mitglieder beschlossen werden.
§ 10
Vereinsvermögen
Bei Auflösung des Vereins fällt sein Vermögen dem Markt Allersberg zu, der es ausschließlich und unmittelbar für die Förderung der Bienenzucht zu verwenden.
Allersberg, den 22. Dezember 1985
Die Unterzeichner
Max Wocheslander, Georg Lang, Xaver Allgeier, Resi Fiegl, Josef Federer, Ernst Köhler, Alois Lerzer, Erhard Fischer, Josef Schauer, Dieter Blacha, Ernst Hirscheider, Josef Betz, Robert Schneider, Heinrich Habicht, Josef Bischoff, Werner Blädel, Hilde Thoma, Erhard Faber